Gewerbe- und Gesundheitsabteilung

Die Gewerbe- und Gesundheitsabteilung des Bürger- und Ordnungsamtes der Stadt Weinheim ist für unterschiedliche Aufgabengebiete zuständig, die über die allgemeinen Gewerberechtsangelegenheiten hinausgehen.Die Ansprechpartner und die jeweils nicht abschießend genannten Zuständigkeitsbereiche können Sie aus der nachstehenden Übersicht entnehmen. Darüber hinaus werden weiter unten die wichtigsten Verfahrensschritte erläutert.

Abteilungsleiter   Telefon
(06201)
  Zi.-Nr.   Aufgabengebiet
           
Herr Grabinger
e-mail
  82 - 231   324   Abteilungsleitung
Sonn- und Feiertagsrecht
Ortspolizeibehörde für
- Schädlingsbekämpfung
- Tierseuchenbekämpfung
- Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Bekämpfung der asiatischen Tigermücke Abgabe von Bti-Tabletten
             
Sachbearbeiter/innen   Telefon   Zi.-Nr.   Aufgabengebiet
           
Frau Metz
e-mail
Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung
  82 - 229   312   Organisation der Weinheimer Kerwe
Ortspolizeibehörde für Bestattungswesen
Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten
           
Herr Spahovic
e-mail
Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
  82 - 584   311   Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten
Anzeige von Wildschadensfällen
Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
Tierseuchenbekämpfung und Tierkörperbeseitigung
           
             
Herr Reichl
e-mail
  82 - 323   322   Sachgebietsleitung Gewerberecht
Untersagungen nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung
Glücksspielgewerbe (Spielhallen, Aufstellung von Geld- und Warenspielgeräten, Geeignetheitsbestätigungen)
Ortspolizeibehörde für Lotterien und Ausspielungen
Gaststättengewerbe
Prostitutionsgewerbe
Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten
Ladenöffnungsrecht
Bekämpfung der Asiatischen Tigermücke – Abgabe von Bti-Tabletten

             
Frau Hirsch
e-mail
  82 - 230   323   Gewerbean-, -um-, -abmeldungen
Ausstellung von Gewerbemeldebescheinigungen
Ausstellung von Gewerbezweitausfertigungen
Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister
Reisegewerbe
Gaststättengewerbe
Bewachungsgewerbe (Erlaubnisse, Wachpersonenüberpüfungen)
Ortspolizeibehörde für Vereinswesen
             
Frau Stanzel
Telefonische Erreichbarkeit nur bis 12.30 Uhr
e-mail
  82 307   323   Zentraler Ermittlungsdienst
Nachlassangelegenheiten
Ausstellung von Gewerbemeldebescheinigungen
Ausstellung von Gewerbezweitausfertigungen
Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister)
Gaststättengewerbe (vorübergehende Gaststättenbetriebe)
Bewachungsgewerbe (Wachpersonenüberprüfungen)

Hinweise zum Gewerberecht:​

Gewerbean-, -um-, -abmeldungen (Gewerbeanzeige)​

Hinweise zum Gewerberecht:
Gewerbean-, -um-, -abmeldungen (Gewerbeanzeige)

Rechtsgrundlage:

§ 14 Gewerbeordnung
Anzeigepflichtig ist jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet, auf Dauer angelegt und nicht sozial unwertig ist.
Ausgenommen sind Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. eines Miethauses).
Folgende Merkmale sind der örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen:

- Beginn der Tätigkeit
- Verlegung des Betriebssitzes innerhalb der Gemeinde
- Änderung und Erweiterung der Tätigkeit
- Aufgabe der Tätigkeit.
 
Bitte bringen Sie mit / Bitte reichen Sie zusammen mit der Gewerbeanzeige (in Kopie) ein: 
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Staatsbürgern
- Handelsregisterauszug bei eingetragenen Firmen
- Erlaubniskopie bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit (Gewerbeausübung gem. §§ 34c ff. GewO
- )Meisterbrief oder vergleichbarer Nachweis (bei erlaubnispflichtigem Handwerksgewerbe nach der HwO)

Wichtige Rechtsänderung ab dem 01.11.2025 bei Betriebsverlegung von Weinheim in einen anderen Meldebezirk (Betriebsstätte außerhalb Weinheims):

Wichtige Rechtsänderung ab dem 01.11.2025 bei Betriebsverlegung von Weinheim in einen anderen Meldebezirk (Betriebsstätte außerhalb Weinheims):
Verlegt ein Gewerbetreibender* seinen Betrieb vollständig in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss er dies zukünftig ausschließlich bei der Gewerbebehörde der neuen Betriebsstätte anzeigen. Sofern der Gewerbetreibende bei der Gewerbeanmeldung als Grund für die Neuerrichtung „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ angibt, gilt diese Gewerbeanmeldung gleichzeitig als Gewerbeabmeldung bei der bisherigen Behörde. Die Meldung wird elektronisch von der künftig zuständigen Behörde an die bisher zuständige Behörde übermittelt. Letztere führt auf Grundlage der in ihrem Gewerbeverzeichnis gespeicherten Daten die Abmeldung durch und leitet diese wie bisher an die empfangsberechtigten Stellen weiter.


Bisher war bei einer Betriebsverlegung in eine andere Stadt/Gemeinde eine Abmeldung durch den Gewerbetreibenden bei der bisher zuständigen Behörde und eine Anmeldung bei der neu zuständigen Behörde, in deren Meldebezirk der Betrieb verlegt wurde, erforderlich. 
Sofern ein Nachweis der Abmeldung benötigt wird, kann dies gebührenpflichtig (in Höhe von 7,80 €) bei der Gewerbe- und Gesundheitsabteilung der Stadt Weinheim ausschließlich persönlich nach direkter Vorsprache oder schriftlich per Post oder e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de  beantragt werden. Diese Bescheinigung kann jedoch erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens ausgestellt werden.
(*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird vorliegend die männliche Form (generisches Maskulinum) verwendet. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.)
Wichtige Änderung zum 01. November 2025 (Gewerbeabmeldung wegen Betriebssitzverlegung von Weinheim in einen anderen Meldebezirk. (678 KB)

Vordrucke sind online über die weiterführenden Links erhältlich. Diese können auch telefonisch oder per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de angefordert werden.

Gebühren:
Gewerbeanmeldungen:  31,40 €
Gewerbeummeldungen-abmeldungen:  jeweils 20,90 €

Hinweis:
Fragen zur Gewerbeanzeigenerstattung stellen Sie bestenfalls unter gewerbeabteilung@weinheim.de. Ebenso ist dies telefonisch unter 06201/82 230 (Frau Hirsch) oder 82 307 (Frau Stanzel) möglich.

Gewerbeauskünfte​

Erforderlich ist ein schriftliches Auskunftsersuchen, da das "berechtigte Interesse" geprüft werden muss. Diesbezügliche Anfragen stellen Sie bitte per Post oder per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können keine telefonischen Auskünfte erteilt werden.

Gebühren: 10,50 € je Auskunft

Gewerbemeldebescheinigungen

Gewerbemeldebescheinigungen (über das aktuelle Gewerbe)
(z.B. zur Vorlage bei der Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge)

Die Ausstellung erfolgt ab sofort nur noch nach vorheriger formloser schriftlicher Beantragung per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de. Bitte berücksichtigten Sie die Bearbeitungszeit von 1-2 Werktagen, wenn Sie die Bestätigung für einen bestimmten  Zweck benötigen (z.B. für eine gewerbliche Kfz-Zulassung). Die Bescheinigung ergeht grundsätzlich auf dem Postweg und kann nur  in begründeten Ausnahmefällen vorab per e-Mail versendet werden, soweit es der Dienstbetrieb zulässt.

Gebühren:  7,80 €

Reisegewerbekarten​

Erlaubnispflichtiges ReisegewerbekarteErforderlich sind:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Staatsbürgern
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (beim Bürgerbüro zu beantragen)
- Pol. Führungszeugnis  -Belegart 0- zur Vorlage bei der Behörde (beim Bürgerbüro zu beantragen)
- beim Umgang mit unverpackten Lebensmitteln: Nachweis über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, erhältlich beim Kreisgesundheitsamt)
- bei Tätigkeiten als Schausteller (Schaustellergeschäfte, insbesondere mit denen Personen befördert oder bewegt werden: Nachweis über bestehende Haftpflichtversicherung nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung

Gebühren:
Für die Bearbeitung wird eine Zeitgebühr von 48,70 € / Std. erhoben.

Hinweis:
Zur Beratung hinsichtlich der Abgrenzung Stehendes Gewerbe/Reisegewerbe wird die telefonische Rücksprache empfohlen.
Vordrucke zur Beantragung der Erlaubnis können per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de oder telefonisch angefordert werden..

Hinweise zum Gaststättengewerbe (Stand: 01.01.2026)

Am 12.11. 2025 hatte der Landtag von Baden-Württemberg die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen. Dieses Gesetz ist am 01.01.2026 in Kraft getreten und bringt zahlreiche Neuerungen mit sich.
Das LGastG gilt für das Betreiben einer Gaststätte und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Das LGastG gilt sowohl für dauerhafte Gaststättenbetriebe als auch für vorübergehende Veranstaltungen, bei denen Getränke und Speisen angeboten werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Ein Anzeigeverfahren ersetzt die bisherige Erlaubnispflicht. Eine Erlaubnis („Konzession“ oder „Gestattung“) von der Gaststättenbehörde ist seit dem 01.01.2026 nicht mehr nötig.
 
Gaststätte im stehenden Gewerbe: Wer ab dem 01.01.2026 eine Gaststätte in Weinheim betreiben möchte, muss dies mindestens 6 Wochen vor Beginn bei der Gaststättenbehörde der Stadt Weinheim, Bürger- und Ordnungsamt, anzeigen. Die Erstattung erfolgt durch das reguläre Gewerbeanzeigeformular und hilfsweise durch ein Beiblatt (Anlage zu Feld-Nr. 18).
Ein Unterrichtungsnachweis der IHK mit Sitz in Baden-Württemberg ist bereits bei der Anzeige vorzulegen, sofern die gastgewerbetreibende Person über keine Kenntnisse im Bereich lebensmittelrechtlicher Vorschriften aufgrund eines beruflichen oder wissenschaftlichen Abschlusses verfügt. Verfügt die gastgewerbetreibende Person hingegen über eine qualifizierte Ausbildung (z.B. als Koch oder Konditor), ist ein entsprechendes Abschlusszeugnis im Rahmen der Gewerbeanzeigenerstattung nachzuweisen.Hier erhalten Sie die Verlinkung zum Beiblatt. (225 KB)
Hier erhalten Sie das Hinweisblatt. (504 KB)

Vorübergehender Gaststättenbetrieb (ehemals „Gestattung“):Wer vorübergehend bei einem Fest Getränke jeder Art ausschenkt oder Speisen abgibt, muss dies künftig ebenso bei der Gaststättenbehörde der Stadt Weinheim, Bürger- und Ordnungsamt, per Formular mindestens 2 Wochen vorher anzeigen. Dies ist weiterhin nur aus besonderem Anlass (z.B. Stadtfest, Weihnachtsmarkt, Vereinsveranstaltung usw.) möglich.Die Anzeigepflicht gilt auch für Inhaber einer Reisegewerbekarte, sofern diese gastgewerblich tätig werden möchten.Die Anzeigepflicht gilt für Vereine nur dann, wenn sie alkoholhaltige Getränke anbieten. 
Personen, die vor dem  01.01.2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig waren (z.B. Inhaberinnen und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis), müssen nichts weiter veranlassen. Auch Auflagen und Anordnungen, die vor dem 01.01.2026 erlassen wurden, gelten weiterhin. Anzeigeformular (222 KB)
Hinweisblatt (442 KB)
 
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Fact Sheet des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg: 
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht
 
Vordrucke zu den jeweiligen Anzeigeverfahren können per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de oder telefonisch angefordert werden.