Gewerbe- und Gesundheitsabteilung
- Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
- Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung
- Gewerbeauskunft - einfache Gewerbeauskunft
- Geeignetheitsbescheinigung für Geldspielgeräte
- Reisegewerbe für reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Reisegewerbekarte beantragen
- Spielhalle - Betriebserlaubnis beantragen
- Sprengstoffangelegenheiten
- Waffenangelegenheiten - Online-Dienst Waffenrechtliche Erlaubnisse
- Antrag auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG bei vorhandener grüner Waffenbesitzkarte
- Anlage Magazinanzeige (427 KB)
- Antrag §27 SprengG
- Antrag Befähigungsschen SprengG
- Antrag EFP
- Antrag Erben WBK
- Antrag kl. Waffenschein
- Merkblatt kleiner Waffenschein (25 KB)
- Antrag UB SprengG
- Antrag Verbringen aus Deutschland in Mitgliedsstaat (89 KB)
- Antrag Verbringen aus Drittstaat nach Deutschland (90 KB)
- Antrag WBK
- Antrag Zustimmung Einfuhr aus Mitgliedsstaat (84 KB)
- Anzeige Dekowaffen (528 KB)
- Anzeige Erwerb Langwaffe für Jäger (71 KB)
- Anzeige Erwerb und Überlassung (535 KB)
- Anzeige Magazin (184 KB)
- Bedürfnisnachweis SprengG
- Nachweis Aufbewahrung Waffen
Die Gewerbe- und Gesundheitsabteilung des Bürger- und Ordnungsamtes der Stadt Weinheim ist für unterschiedliche Aufgabengebiete zuständig, die über die allgemeinen Gewerberechtsangelegenheiten hinausgehen.Die Ansprechpartner und die jeweils nicht abschießend genannten Zuständigkeitsbereiche können Sie aus der nachstehenden Übersicht entnehmen. Darüber hinaus werden weiter unten die wichtigsten Verfahrensschritte erläutert.
| Abteilungsleiter | Telefon (06201) |
Zi.-Nr. | Aufgabengebiet | |||
| Herr Grabinger |
82 - 231 | 324 | Abteilungsleitung Sonn- und Feiertagsrecht Ortspolizeibehörde für - Schädlingsbekämpfung - Tierseuchenbekämpfung - Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz - Bekämpfung der asiatischen Tigermücke Abgabe von Bti-Tabletten |
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| Sachbearbeiter/innen | Telefon | Zi.-Nr. | Aufgabengebiet | |||
| Frau Metz Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung |
82 - 229 | 312 | Organisation der Weinheimer Kerwe Ortspolizeibehörde für Bestattungswesen Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten |
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| Herr Spahovic Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung. |
82 - 584 | 311 | Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten Anzeige von Wildschadensfällen Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen Tierseuchenbekämpfung und Tierkörperbeseitigung |
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| Herr Reichl |
82 - 323 | 322 | Sachgebietsleitung Gewerberecht Untersagungen nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung Glücksspielgewerbe (Spielhallen, Aufstellung von Geld- und Warenspielgeräten, Geeignetheitsbestätigungen) Ortspolizeibehörde für Lotterien und Ausspielungen Gaststättengewerbe Prostitutionsgewerbe Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten Ladenöffnungsrecht Bekämpfung der Asiatischen Tigermücke – Abgabe von Bti-Tabletten |
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| Frau Hirsch |
82 - 230 | 323 | Gewerbean-, -um-, -abmeldungen Ausstellung von Gewerbemeldebescheinigungen Ausstellung von Gewerbezweitausfertigungen Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister Reisegewerbe Gaststättengewerbe Bewachungsgewerbe (Erlaubnisse, Wachpersonenüberpüfungen) Ortspolizeibehörde für Vereinswesen |
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| Frau Stanzel Telefonische Erreichbarkeit nur bis 12.30 Uhr |
82 307 | 323 | Zentraler Ermittlungsdienst Nachlassangelegenheiten Ausstellung von Gewerbemeldebescheinigungen Ausstellung von Gewerbezweitausfertigungen Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister) Gaststättengewerbe (vorübergehende Gaststättenbetriebe) Bewachungsgewerbe (Wachpersonenüberprüfungen) |
Hinweise zum Gewerberecht:
Gewerbean-, -um-, -abmeldungen (Gewerbeanzeige)
Hinweise zum Gewerberecht:
Gewerbean-, -um-, -abmeldungen (Gewerbeanzeige)
Rechtsgrundlage:
§ 14 Gewerbeordnung
Anzeigepflichtig ist jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet, auf Dauer angelegt und nicht sozial unwertig ist.
Ausgenommen sind Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. eines Miethauses).
Folgende Merkmale sind der örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen:
- Beginn der Tätigkeit
- Verlegung des Betriebssitzes innerhalb der Gemeinde
- Änderung und Erweiterung der Tätigkeit
- Aufgabe der Tätigkeit.
Bitte bringen Sie mit / Bitte reichen Sie zusammen mit der Gewerbeanzeige (in Kopie) ein:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Staatsbürgern
- Handelsregisterauszug bei eingetragenen Firmen
- Erlaubniskopie bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit (Gewerbeausübung gem. §§ 34c ff. GewO
- )Meisterbrief oder vergleichbarer Nachweis (bei erlaubnispflichtigem Handwerksgewerbe nach der HwO)
Wichtige Rechtsänderung ab dem 01.11.2025 bei Betriebsverlegung von Weinheim in einen anderen Meldebezirk (Betriebsstätte außerhalb Weinheims):
Wichtige Rechtsänderung ab dem 01.11.2025 bei Betriebsverlegung von Weinheim in einen anderen Meldebezirk (Betriebsstätte außerhalb Weinheims):
Verlegt ein Gewerbetreibender* seinen Betrieb vollständig in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss er dies zukünftig ausschließlich bei der Gewerbebehörde der neuen Betriebsstätte anzeigen. Sofern der Gewerbetreibende bei der Gewerbeanmeldung als Grund für die Neuerrichtung „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ angibt, gilt diese Gewerbeanmeldung gleichzeitig als Gewerbeabmeldung bei der bisherigen Behörde. Die Meldung wird elektronisch von der künftig zuständigen Behörde an die bisher zuständige Behörde übermittelt. Letztere führt auf Grundlage der in ihrem Gewerbeverzeichnis gespeicherten Daten die Abmeldung durch und leitet diese wie bisher an die empfangsberechtigten Stellen weiter.
Bisher war bei einer Betriebsverlegung in eine andere Stadt/Gemeinde eine Abmeldung durch den Gewerbetreibenden bei der bisher zuständigen Behörde und eine Anmeldung bei der neu zuständigen Behörde, in deren Meldebezirk der Betrieb verlegt wurde, erforderlich.
Sofern ein Nachweis der Abmeldung benötigt wird, kann dies gebührenpflichtig (in Höhe von 7,80 €) bei der Gewerbe- und Gesundheitsabteilung der Stadt Weinheim ausschließlich persönlich nach direkter Vorsprache oder schriftlich per Post oder e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de beantragt werden. Diese Bescheinigung kann jedoch erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens ausgestellt werden.
(*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird vorliegend die männliche Form (generisches Maskulinum) verwendet. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.)
Wichtige Änderung zum 01. November 2025 (Gewerbeabmeldung wegen Betriebssitzverlegung von Weinheim in einen anderen Meldebezirk. (678 KB)
Vordrucke sind online über die weiterführenden Links erhältlich. Diese können auch telefonisch oder per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de angefordert werden.
Gebühren:
Gewerbeanmeldungen: 31,40 €
Gewerbeummeldungen, -abmeldungen: jeweils 20,90 €
Hinweis:
Fragen zur Gewerbeanzeigenerstattung stellen Sie bestenfalls unter gewerbeabteilung@weinheim.de. Ebenso ist dies telefonisch unter 06201/82 230 (Frau Hirsch) oder 82 307 (Frau Stanzel) möglich.
Gewerbeauskünfte
Erforderlich ist ein schriftliches Auskunftsersuchen, da das "berechtigte Interesse" geprüft werden muss. Diesbezügliche Anfragen stellen Sie bitte per Post oder per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können keine telefonischen Auskünfte erteilt werden.
Gebühren: 10,50 € je Auskunft
Gewerbemeldebescheinigungen
Gewerbemeldebescheinigungen (über das aktuelle Gewerbe)
(z.B. zur Vorlage bei der Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge)
Die Ausstellung erfolgt ab sofort nur noch nach vorheriger formloser schriftlicher Beantragung per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de. Bitte berücksichtigten Sie die Bearbeitungszeit von 1-2 Werktagen, wenn Sie die Bestätigung für einen bestimmten Zweck benötigen (z.B. für eine gewerbliche Kfz-Zulassung). Die Bescheinigung ergeht grundsätzlich auf dem Postweg und kann nur in begründeten Ausnahmefällen vorab per e-Mail versendet werden, soweit es der Dienstbetrieb zulässt.
Gebühren: 7,80 €
Reisegewerbekarten
Erlaubnispflichtiges ReisegewerbekarteErforderlich sind:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Staatsbürgern
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (beim Bürgerbüro zu beantragen)
- Pol. Führungszeugnis -Belegart 0- zur Vorlage bei der Behörde (beim Bürgerbüro zu beantragen)
- beim Umgang mit unverpackten Lebensmitteln: Nachweis über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, erhältlich beim Kreisgesundheitsamt)
- bei Tätigkeiten als Schausteller (Schaustellergeschäfte, insbesondere mit denen Personen befördert oder bewegt werden: Nachweis über bestehende Haftpflichtversicherung nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung
Gebühren:
Für die Bearbeitung wird eine Zeitgebühr von 48,70 € / Std. erhoben.
Hinweis:
Zur Beratung hinsichtlich der Abgrenzung Stehendes Gewerbe/Reisegewerbe wird die telefonische Rücksprache empfohlen.
Vordrucke zur Beantragung der Erlaubnis können per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de oder telefonisch angefordert werden..
Hinweise zum Gaststättengewerbe (Stand: 01.01.2026)
Am 12.11. 2025 hatte der Landtag von Baden-Württemberg die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen. Dieses Gesetz ist am 01.01.2026 in Kraft getreten und bringt zahlreiche Neuerungen mit sich.
Das LGastG gilt für das Betreiben einer Gaststätte und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Das LGastG gilt sowohl für dauerhafte Gaststättenbetriebe als auch für vorübergehende Veranstaltungen, bei denen Getränke und Speisen angeboten werden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Ein Anzeigeverfahren ersetzt die bisherige Erlaubnispflicht. Eine Erlaubnis („Konzession“ oder „Gestattung“) von der Gaststättenbehörde ist seit dem 01.01.2026 nicht mehr nötig.
Gaststätte im stehenden Gewerbe: Wer ab dem 01.01.2026 eine Gaststätte in Weinheim betreiben möchte, muss dies mindestens 6 Wochen vor Beginn bei der Gaststättenbehörde der Stadt Weinheim, Bürger- und Ordnungsamt, anzeigen. Die Erstattung erfolgt durch das reguläre Gewerbeanzeigeformular und hilfsweise durch ein Beiblatt (Anlage zu Feld-Nr. 18).
Ein Unterrichtungsnachweis der IHK mit Sitz in Baden-Württemberg ist bereits bei der Anzeige vorzulegen, sofern die gastgewerbetreibende Person über keine Kenntnisse im Bereich lebensmittelrechtlicher Vorschriften aufgrund eines beruflichen oder wissenschaftlichen Abschlusses verfügt. Verfügt die gastgewerbetreibende Person hingegen über eine qualifizierte Ausbildung (z.B. als Koch oder Konditor), ist ein entsprechendes Abschlusszeugnis im Rahmen der Gewerbeanzeigenerstattung nachzuweisen.Hier erhalten Sie die Verlinkung zum Beiblatt. (225 KB)
Hier erhalten Sie das Hinweisblatt. (504 KB)
Vorübergehender Gaststättenbetrieb (ehemals „Gestattung“):Wer vorübergehend bei einem Fest Getränke jeder Art ausschenkt oder Speisen abgibt, muss dies künftig ebenso bei der Gaststättenbehörde der Stadt Weinheim, Bürger- und Ordnungsamt, per Formular mindestens 2 Wochen vorher anzeigen. Dies ist weiterhin nur aus besonderem Anlass (z.B. Stadtfest, Weihnachtsmarkt, Vereinsveranstaltung usw.) möglich.Die Anzeigepflicht gilt auch für Inhaber einer Reisegewerbekarte, sofern diese gastgewerblich tätig werden möchten.Die Anzeigepflicht gilt für Vereine nur dann, wenn sie alkoholhaltige Getränke anbieten.
Personen, die vor dem 01.01.2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig waren (z.B. Inhaberinnen und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis), müssen nichts weiter veranlassen. Auch Auflagen und Anordnungen, die vor dem 01.01.2026 erlassen wurden, gelten weiterhin. Anzeigeformular (222 KB)
Hinweisblatt (442 KB)
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Fact Sheet des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht
Vordrucke zu den jeweiligen Anzeigeverfahren können per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de oder telefonisch angefordert werden.
